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Rechtliche Grundlagen zur Behandlung

Gesetzliche Grundlagen zur Behandlung für Versicherte der Rentenversicherung, der
gesetzlichen und privaten Krankenversicherung.

Abhängigkeit ist eine Erkrankung. Versicherte haben demnach Anspruch auf Behandlung. Dies hat der Gesetzgeber der Deutschen Rentenversicherung (DR-Bund, DR-Regionalträger, z.B. Hessen, Baden-Württemberg,...)) und den gesetzlichen Krankenkassen zur Auflage gemacht. Die Renten- und Krankenversicherungen haben dies in gemeinsamen Empfehlungen konkretisiert. Private Krankenkassen haben dies weitgehend für ihre Versicherten übernommen. Einige der gesetzlichen Regelungen und gemeinsamen Empfehlungen haben wir hier zusammengefasst.

SGB IX § 9 Wunsch- und Wahlrecht
(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen.

SGB IX § 13 (2) Gemeinsame Empfehlungen
Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen.

Gemeinsame Empfehlung über die nahtlose, zügige und einheitliche Erbringung von Leistungen zur Teilhabe nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i. V. m. § 13 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 SGB IX (gemeinsame Empfehlung „Einheitlichkeit/Nahtlosigkeit“) vom 22. März 2004
Nach §§ 10 bis 13 SGB IX sind die Rehabilitationsträger im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen verantwortlich, dass die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich – „wie aus einer Hand“ – erbracht werden. Eine umfassende, nahtlose, zügige sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitliche Erbringung der im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe liegt sowohl im Interesse der behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen als auch der zuständigen Rehabilitationsträger. Sie tragen hierfür gemeinsam die Verantwortung, um eine größtmögliche Wirksamkeit und nach wirtschaftlichen Grundsätzen ausgeführte Leistung zu erzielen.

Unterzeichner dieser Empfehlung sind:

  • die gesetzlichen Krankenkassen
  • die Bundesagentur für Arbeit
  • die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
  • die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
  • die Träger der Alterssicherung der Landwirte
  • die Integrationsämter
  • die Träger der Kriegsopferfürsorge
        SGB IX § 20 Qualitätssicherung

(2a) Die Spitzenverbände der Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 vereinbaren im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach Absatz 2 Satz 1 sowie ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren, mit dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen nachgewiesen wird. Den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbänden sowie den Verbänden behinderter Menschen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen behinderter Frauen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.