Rechtliche Grundlagen zur Behandlung
Gesetzliche Grundlagen zur Behandlung für Versicherte der Rentenversicherung,
der
gesetzlichen und privaten Krankenversicherung.
Abhängigkeit ist eine Erkrankung. Versicherte haben demnach Anspruch auf
Behandlung. Dies hat der Gesetzgeber der Deutschen Rentenversicherung
(DR-Bund, DR-Regionalträger, z.B. Hessen, Baden-Württemberg,...)) und den gesetzlichen Krankenkassen zur Auflage gemacht.
Die Renten- und Krankenversicherungen haben dies in gemeinsamen Empfehlungen
konkretisiert. Private Krankenkassen haben dies weitgehend für ihre
Versicherten übernommen. Einige der gesetzlichen Regelungen und gemeinsamen
Empfehlungen haben wir hier zusammengefasst.
SGB IX § 9 Wunsch- und Wahlrecht
(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung
der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten
entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation,
das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen
Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen.
SGB IX § 13 (2) Gemeinsame Empfehlungen
Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vereinbaren
darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen.
Gemeinsame Empfehlung über die nahtlose, zügige und einheitliche
Erbringung von Leistungen zur Teilhabe nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis
3 i. V. m. § 13 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 SGB IX (gemeinsame Empfehlung
„Einheitlichkeit/Nahtlosigkeit“) vom 22. März 2004
Nach §§ 10 bis 13 SGB IX sind die Rehabilitationsträger
im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift
getroffenen Regelungen verantwortlich, dass die im Einzelfall erforderlichen
Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang
und Ausführung einheitlich – „wie aus einer Hand“
– erbracht werden. Eine umfassende, nahtlose, zügige sowie
nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitliche Erbringung der
im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe liegt sowohl im Interesse
der behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen als auch der zuständigen
Rehabilitationsträger. Sie tragen hierfür gemeinsam die Verantwortung,
um eine größtmögliche Wirksamkeit und nach wirtschaftlichen
Grundsätzen ausgeführte Leistung zu erzielen.
Unterzeichner dieser Empfehlung sind:
- die gesetzlichen Krankenkassen
- die Bundesagentur für Arbeit
- die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
- die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
- die Träger der Alterssicherung der Landwirte
- die Integrationsämter
- die Träger der Kriegsopferfürsorge
SGB IX § 20 Qualitätssicherung
(2a) Die Spitzenverbände der Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1
und 3 bis 5 vereinbaren im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für
Rehabilitation grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes
Qualitätsmanagement nach Absatz 2 Satz 1 sowie ein einheitliches,
unabhängiges Zertifizierungsverfahren, mit dem die erfolgreiche
Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen
nachgewiesen wird. Den für die Wahrnehmung der Interessen der
stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen
Spitzenverbänden sowie den Verbänden behinderter Menschen einschließlich
der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der
Interessenvertretungen behinderter Frauen ist Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
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